II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um Urlaubsabgeltung. Die beklagte Arbeitgeberin hatte die Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2017 bis 2019 automatisch als auf null gekürzt angesehen und sich dazu auf § 26 Abs. 2c TVöD berufen; eine ausdrückliche Erklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG hatte sie nicht abgegeben.

Das Arbeitsgericht Emden hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Derzeit ist die Revision beim BAG anhängig (9 AZR 202/22).

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022