IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Das BAG trennt deutlich zwischen dem Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis und dem Urlaubsabgeltungsanspruch, der erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Dies ist für Arbeitgeber, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Urlaubsanspruch beim Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten weder verfallen noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren könne, eine positive Nachricht. Zumindest nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die angefallenen Urlaubstage, die ab diesem Zeitpunkt nur noch als reiner Geldanspruch existieren, verfallen. Vor diesem Hintergrund ist aber bei der Formulierung der Verfallsklausel größte Sorgfalt geboten.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022