I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Impfausweises zum Nachweis einer COVID-19-Grundimmunisierung nach § 28b Abs. 1 IfSG in der vom 24.11.2021-19.03.2022 geltenden Fassung ("3-G-Nachweis") kann einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 BGB begründen. Wurde der Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber beschafft, ist wegen der besonderen Schwere des Vorwurfs auch keine vorhergehende Abmahnung erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine fristlose Kündigung aber - wie hier - dennoch unwirksam sein.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.10.2023