Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung weitet den Geltungsbereich von § 95 Abs. 3 BetrVG und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG aus. Eine die Mitbestimmungsrechte auslösende Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG setzt nach allgemeinem Verständnis eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Das Abstellen auf rein formale Kriterien wie die Zuordnung zu einer neuen Betriebsstätte (bei unveränderter Tätigkeit im Homeoffice) ist insofern neu. Die knappe Begründung des
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dürfte es aber in vergleichbaren Konstellationen ratsam sein, den Betriebsrat im Zweifel zu beteiligen. Dem Betriebsrat wird es mangels Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer oder andere Beschäftigte in der Regel an einem Zustimmungsverweigerungsgrund fehlen.
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