IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB absolut strikt einzuhalten ist. Auch wenn das Integrationsamt zu beteiligen ist, muss der Arbeitgeber schnell handeln. Insbesondere ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F./§ 174 Abs. 5 SGB IX n.F. ggf. teleologisch zu reduzieren ist, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war. Schließlich soll der Schwerbehinderte nicht bessergestellt sein als andere Arbeitnehmer. Für den Fristbeginn des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F./§ 174 Abs. 5 SGB IX n.F. reicht es übrigens aus, wenn das Integrationsamt seine Entscheidung telefonisch mitteilt - ab dann (und nicht erst ab Zugang der schriftlichen Entscheidung des Integrationsamts) muss der Arbeitgeber unverzüglich handeln, wenn er sich nicht den Vorwurf des schuldhaften Zögerns entgegenhalten lassen will.