II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme.

Die Arbeitgeberin ist ein u.a. in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen tätiges privates Eisenbahnunternehmen. Die betroffene Mitarbeiterin war zunächst als "Leiterin Langfristdisposition" tätig und wurde zum 01.02.2022 als "Leiterin Betriebsmanagement" eingesetzt. In der neuen Position war die Mitarbeiterin unmittelbare Vorgesetzte gegenüber den Leitern mehrerer Abteilungen. Bei ihrer Versetzung wurde nur der Betriebsrat in Niedersachsen/Bremen beteiligt.

Der Betriebsrat in Nordrhein-Westfalen hat die Auffassung vertreten, zur Versetzung der Mitarbeiterin auf die Stelle der Leiterin Betriebsmanagement sei auch seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlich gewesen. Er hat daher beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Versetzung aufzuheben. Zur Begründung führt der Betriebsrat an, die Mitarbeiterin sei in dieser Funktion - wie auch in der vorherigen - in den Betrieb NRW eingegliedert. Die dortigen Mitarbeiter müssten die Anweisungen und Richtlinien in den von ihr erstellten Jahresplänen befolgen. Zudem sei sie gegenüber einem in den Betrieb NRW eingegliederten Arbeitnehmer weisungsbefugt, wenn dieser den Langfristdisponenten vertrete. Auch sei sie im Betrieb NRW als Vertreterin der Arbeitgeberin in einer paritätischen Kommission und einer Einigungsstelle tätig geworden.