IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Es handelt sich um eine begrüßenswerte und praxisnahe Entscheidung des BAG. Vor den Arbeitsgerichten kommt es nicht selten vor, dass beispielsweise aufgrund von Terminausfällen von der im Vorfeld festgelegten Uhrzeit abgewichen wird. Diese pragmatische Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, sofern beide Parteien bereits anwesend und in der Lage sind, sich zu der Sache einlassen. Das BAG stellt klar, dass dies insbesondere dann gelten muss, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind und sich die Prozessbevollmächtigten ohne Protest auf die Abweichung von der ursprünglich geplanten Uhrzeit einlassen. Davon ist auszugehen, wenn sie die Anträge ohne Beanstandung der Abweichung zu der ursprünglich vorgesehenen Uhrzeit stellen.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.05.2023