III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG wies die Beschwerde des Klägers hinsichtlich seiner Rüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zurück.

Ein absoluter Revisionsgrund gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 erste Alternative ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 5 ZPO liege nicht vor. Das LAG habe, indem es vor der geplanten Uhrzeit zur Sache aufgerufen habe, nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach §§ 169 ff. GVG verletzt. Auch die Aufnahme der Anträge der Parteien vor der terminierten Uhrzeit verletze den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht. Der Öffentlichkeitsgrundsatz solle sicherstellen, dass die gerichtlichen Verhandlungen in aller Öffentlichkeit und nicht hinter "verschlossenen Türen" stattfinden. Hierdurch solle die Kontrolle der Gerichte durch die Allgemeinheit sichergestellt werden. Dieses Prinzip werde gewahrt, sofern die gerichtliche Verhandlung in unverschlossenen, für jedermann zugänglichen Räumen stattfindet. Nicht erforderlich für die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sei dagegen, dass jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfinde. Der Vertrauensschutz hinsichtlich der Terminankündigungen werde von dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht erfasst. Die Kontrolle der gerichtlichen Verfahren durch die Allgemeinheit werde durch eine bloße Abweichung von der ursprünglichen Terminankündigung nicht beeinträchtigt.