I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der kündigungsberechtigte Arbeitgeber kann sich nicht auf die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB berufen, wenn seine späte Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen darauf beruht, dass er durch unsachgemäße Organisation den Informationsfluss zielgerichtet verhindert hat bzw. ein nicht mit Treu und Glauben zu vereinbarendes, den Informationsfluss behinderndes sachwidriges und überflüssiges Organisationsrisiko geschaffen hat und wenn eine nicht kündigungsberechtigte Person von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, diese Person eine herausgehobene Position oder Funktion hat und tatsächlich und rechtlich in der Lage war, den Sachverhalt so umfassend aufzuklären, dass mit ihrem Bericht an den Kündigungsberechtigten dieser ohne Nachforschungen eine Kündigungsentscheidung hätte treffen können.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023