IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Urteil trägt dem Umstand Rechnung, dass Sonderkündigungsschutz auf der einen Seite kein "Freibrief" für den Arbeitnehmer ist, auf der anderen Seite aber auch i.R.d. § 9 KSchG zu berücksichtigen ist, damit er nicht ad absurdum geführt werden kann. Auflösungsanträge sind stets mit Sorgfalt zu behandeln, denn wenn es sich nicht um leitende Angestellte handelt, muss im Zuge der Begründung detailliert und plausibel dargestellt werden, dass und warum eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Dabei kann auch das Verhalten nach der Kündigung eine Rolle spielen, was manchen Arbeitnehmern nicht bewusst ist. Für beide Parteien kann ein Auflösungsantrag ein taugliches Mittel zur Beendigung sein, wenn die Zusammenarbeit unzumutbar erscheint, aber kein tragfähiger Kündigungsgrund gegeben ist. In diesem Fall ist dann eine vom Arbeitsgericht zu bemessende Abfindung zu zahlen.