IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG überzeugt, denn der Kläger hatte durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die weiteren Kündigungen nicht hinnehmen, sondern vielmehr angreifen wollte. Die Entscheidung zeigt weiter, dass Arbeitnehmer aufmerksam sein und vor allem auf die Fristen achten müssen, wenn die Beklagte die Berufung zurücknimmt. Auch dies ist nachvollziehbar, denn mit der Rücknahme der Berufung fällt auch das Verfahren weg, in dem die Wirksamkeit der Folgekündigungen geprüft würde.

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 10.12.2020 - 2 AZR 308/20

Letzte redaktionelle Änderung: 03.05.2021