Die Klägerin produziert und vertreibt Armaturen, Mess- und Regelgeräte. Sie ist aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 30.06.1989 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Alleinaktionärin der Klägerin ist seit Mai 1990 die AG in Karlsruhe ...
Anfang der 90er Jahre kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen über die Frage der Befugnis der Klägerin, die Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage zu kürzen. Durch Urteil vom 16.03.1993 stellte das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 299/92) im Gegensatz zu den Vorinstanzen fest, dass die Klägerin berechtigt war, ab August 1990 bis einschließlich Juli 1993 ihre laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um 2/3 zu kürzen.
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