LAG Köln - Urteil vom 26.09.1995
1 Sa 428/95
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EWiR 1996, 629
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4603/94

Zwischenfinanzierungszinsen: Erstattungspflicht des Pensionssicherungsvereins

LAG Köln, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 428/95

DRsp Nr. 2001/4285

Zwischenfinanzierungszinsen: Erstattungspflicht des Pensionssicherungsvereins

Ist durch rechtskräftiges Urteil die Berechtigung des Arbeitgebers festgestellt worden, die Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage rückwirkend zu kürzen, und hat der Arbeitgeber während des Rückwirkungszeitraums die Betriebsrenten in voller Höhe weiter gezahlt, so ist der Pensionssicherungsverein zur Erstattung der vom Arbeitgeber für die Zwischenfinanzierung aufgebrachten Zinsen nicht verpflichtet.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin produziert und vertreibt Armaturen, Mess- und Regelgeräte. Sie ist aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 30.06.1989 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Alleinaktionärin der Klägerin ist seit Mai 1990 die AG in Karlsruhe ...

Anfang der 90er Jahre kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen über die Frage der Befugnis der Klägerin, die Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage zu kürzen. Durch Urteil vom 16.03.1993 stellte das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 299/92) im Gegensatz zu den Vorinstanzen fest, dass die Klägerin berechtigt war, ab August 1990 bis einschließlich Juli 1993 ihre laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um 2/3 zu kürzen.