BAG - Urteil vom 16.04.1997
3 AZR 862/95
Normen:
BetrAVG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG Widerruf
AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG
BAGE 85, 339
BB 1997, 2436
BB 1998, 166
DB 1998, 215
KTS 1998, 284
NZA 1998, 255
ZIP 1997, 2163
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4603/94
LAG Köln, vom 26.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 428/95

Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 862/95

DRsp Nr. 1998/1279

Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage

»1. Der Arbeitgeber kann gegenüber den versorgungsberechtigten Betriebsrentnern die Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nur einstellen oder kürzen, wenn er zuvor den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der gebotenen Form zur Übernahme der Versorgungslast aufgefordert und bei Meinungsverschiedenheiten über den Sicherungsfall Klage erhoben hat. Er braucht ein rechtskräftigen Urteil, das das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bestätigt, nicht abzuwarten (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf). 2. Im Verhältnis der Arbeitnehmer zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gilt: a) Die Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG setzt grundsätzlich voraus, daß die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers durch ein rechtskräftiges Urteil für zulässig erklärt worden ist.