ArbG Köln, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4603/94
LAG Köln, vom 26.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 428/95
Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage
BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 862/95
DRsp Nr. 1998/1279
Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage
»1. Der Arbeitgeber kann gegenüber den versorgungsberechtigten Betriebsrentnern die Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nur einstellen oder kürzen, wenn er zuvor den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der gebotenen Form zur Übernahme der Versorgungslast aufgefordert und bei Meinungsverschiedenheiten über den Sicherungsfall Klage erhoben hat. Er braucht ein rechtskräftigen Urteil, das das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bestätigt, nicht abzuwarten (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP Nr. 12 zu § 7BetrAVG Widerruf).2. Im Verhältnis der Arbeitnehmer zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gilt:a) Die Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5BetrAVG setzt grundsätzlich voraus, daß die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers durch ein rechtskräftiges Urteil für zulässig erklärt worden ist.
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