LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2023
2 Sa 120/22
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 22 S. 1; TV-Ärzte/VKA § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 880/21

Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2Freistellung für Tagungen gem. § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKAGebundenes Ermessen bei der Freistellungsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 120/22

DRsp Nr. 2023/9958

Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 Freistellung für Tagungen gem. § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA Gebundenes Ermessen bei der Freistellungsentscheidung

1. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines für die Entscheidung vorgreiflichen Rechtsverhältnisses geklagt werden. Diese Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst. So werden unnötige Folgeprozesse vermieden. 2. Sieht die Tarifregelung lediglich vor, dass den gewählten Vertretern der Gremien auf Anfordern des Marburger Bundes "zur Teilnahme an Tagungen" Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen erteilt werden kann, ohne dass vorgegeben ist, dass es sich gerade um eine von den bezeichneten Gremien selbst einberufene Tagung handeln muss, können Tagungen mithin alle Veranstaltungen zur Erledigung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Aufgaben des Marburger Bundes sein. 3. Soweit § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA vorsieht, dass Arbeitsbefreiung erteilt werden "kann", sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen, handelt es sich um ein gebundenes Ermessen. Mangels entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Interessen des Arbeitgebers ist die beantragte Arbeitsbefreiung zu erteilen.

Tenor

I. II.