LAG Niedersachsen - Beschluss vom 31.08.2020
1 TaBV 102/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NZA 2020, 1729
NZA-RR 2021, 18
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 6/19

Zwingende unternehmenseinheitliche Regelungen als Begründung für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 1 TaBV 102/19

DRsp Nr. 2020/16636

Zwingende unternehmenseinheitliche Regelungen als Begründung für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Der GBR ist nach § 50 I BetrVG zuständig für den Abschluss einer GBV zur Regelung der Entlohnungsgrundsätze für AT-Angestellte, wenn ein mit allen - nach Struktur und Aufgabe gleichartigen - Betrieben an denselben Mantel- und Entgelttarifvertrag gebundenes Unternehmen AT-Angestellte unternehmenseinheitlich nach einer an die Tarifverträge anknüpfenden Vergütungsstruktur behandeln will.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsstruktur der AT-Angestellten steht grundsätzlich den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergeifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Will der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Vergütungsstruktur im Bereich der AT-Angestellten praktizieren, um der unternehmenseinheitlichen Lohn- und Gehaltsgerechtigkeit Rechnung zu tragen, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.