ArbG Rostock, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1437/19
Zweistufige Darlegungslast des Beschäftigten bei Geltendmachung höherer EntgeltgruppeFachliche Qualifikation als Voraussetzung für besondere Schwierigkeit oder besonders schwierigen AufgabenkreisBerücksichtigung außergewöhnlicher Erfahrungen und Spezialkenntnisse bei höherer Tätigkeit
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 119/20
DRsp Nr. 2021/10610
Zweistufige Darlegungslast des Beschäftigten bei Geltendmachung höherer EntgeltgruppeFachliche Qualifikation als Voraussetzung für "besondere Schwierigkeit" oder "besonders schwierigen Aufgabenkreis"Berücksichtigung außergewöhnlicher Erfahrungen und Spezialkenntnisse bei höherer Tätigkeit
1. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung einer Ausbildung bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der "Normaltätigkeit" der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Begründen Tatsachen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe, sind sie "verbraucht" und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden.
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