LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2020
6 Sa 1040/19
Normen:
BGB § 613a; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.09.1988) § 15 Nr. 3; Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (Versorgungsordnung) v. 06.12.2007 Präambel; Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (Versorgungsordnung) v. 06.12.2007 § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8614/18

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im ZivilprozessAblösung einer Betriebsvereinbarung durch Gesamtzusage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1040/19

DRsp Nr. 2022/13902

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch Gesamtzusage

1. Der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein. 2. Das Bundesarbeitsgericht lässt die Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Gesamtzusage zu. Dabei muss allerdings der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 – 19 Ca 8614/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.09.1988) § 15 Nr. 3; Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (Versorgungsordnung) v. 06.12.2007 Präambel; Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (Versorgungsordnung) v. 06.12.2007 § 2 Abs. 4;

Tatbestand