BAG - Urteil vom 01.03.2022
9 AZR 353/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BGB § 367; MTV für die Beschäftigten der B G § 3.1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 106
ArbRB 2022, 229
BAGE 177, 221
BB 2022, 1651
DB 2022, 1844
DZWIR 2022, 440
EzA-SD 2022, 9
MDR 2022, 1103
NJW 2022, 2290
NZA 2022, 911
ZIP 2022, 1404
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1125/20
ArbG Bielefeld, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3025/19

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff bei Abgeltung verschiedener UrlaubsartenTilgung gleichwertiger Leistungen aus mehreren SchuldverhältnissenAnaloge Anwendung des § 366 BGB bei teilweiser Erfüllung eigenständiger UrlaubsartenVorrang des gesetzlichen Mindesturlaubs vor übergesetzlichem Mehrurlaub bei der Tilgungsreihenfolge der Urlaubsansprüche

BAG, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 353/21

DRsp Nr. 2022/9033

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff bei Abgeltung verschiedener Urlaubsarten Tilgung gleichwertiger Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen Analoge Anwendung des § 366 BGB bei teilweiser Erfüllung eigenständiger Urlaubsarten Vorrang des gesetzlichen Mindesturlaubs vor übergesetzlichem Mehrurlaub bei der Tilgungsreihenfolge der Urlaubsansprüche

Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeber dabei keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden. Orientierungssätze: