LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2007
12 TaBV 117/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 123/06

Zweifelhafte Verteilungsbefugnis des Betriebsrates aufgrund Fondsvereinbarung - Anrechnung von Abfindungen ohne Erweiterung des Dotierungsrahmens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 12 TaBV 117/06

DRsp Nr. 2007/9576

Zweifelhafte Verteilungsbefugnis des Betriebsrates aufgrund Fondsvereinbarung - Anrechnung von Abfindungen ohne Erweiterung des Dotierungsrahmens

1. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob durch eine "Vereinbarung über die Einrichtung eines Fonds" (VEF) dem Betriebsrat ein Fonds zur "freien" Verteilung an die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter wirksam überlassen werden kann: Werden Nachteilsausgleichregelungen ganz oder teilweise zur freien Disposition einer Betriebspartei gestellt, entäußern sich die Betriebsparteien der ihnen gemeinsam durch § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zugewiesenen Regelungsaufgabe; mit einer solchen Blankettermächtigung geben sie es zudem aus der Hand, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Zweck von Sozialplanleistungen verlässlich beachtet werden. 2. Gerichtlich unter dem Gesichtpunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuerkannte Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer, die selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, resultieren aus dem Sozialplan (Nr. 2 Satz 1 VEF) und sind auf den Sonderfonds anzurechnen, ohne dass der Betriebsrat die Erweiterung des für den Nachteilsausgleich gesetzten Dotierungsrahmen von insgesamt Euro 5,5 Mio. verlangen kann.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe: