1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 (- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.
II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.
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