BAG - Urteil vom 19.01.2005
7 AZR 113/04
Normen:
TzBfG § 17 S. 1 ; KSchG § 7 1. Hs. ; BGB §133 § 157 § 626 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 562 Abs. 1 § 563 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 253
BAGReport 2005, 257
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 64/03
ArbG Stuttgart, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10129/02

Zweckbefristung; Weiterbeschäftigung nach Kündigung

BAG, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 113/04

DRsp Nr. 2007/11451

Zweckbefristung; Weiterbeschäftigung nach Kündigung

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1 ; KSchG § 7 1. Hs. ; BGB §133 § 157 § 626 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 562 Abs. 1 § 563 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. März 2003 fortbestanden hat.

Der Kläger war bis zum Jahresende 2001 selbständiger Immobilienkaufmann. Von Januar 2002 bis zum Jahresende 2002 arbeitete er bei seinen Eltern, den Eheleuten K in einer nach Inhalt und Umfang nicht näher beschriebenen Tätigkeit. Am 21. Februar 2002 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 1. April 2002 bei der Beklagten als Immobilienkaufmann in deren Zweigniederlassung in S beschäftigt wurde. Ob der Kläger bei Vertragsschluss seine Tätigkeit für seine Eltern angezeigt hat, ist unter den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 13. September 2002 und 30. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jeweils zum 31. Dezember 2002. Dagegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 27. September 2002 und mit Klageerweiterung vom 15. November 2002.