1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009, Az 8 Ca 3084/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 01.12.1996 bei der Beklagten als Arbeiter am Standort C-Stadt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.000,00 € beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis war zunächst ohne Sachgrund befristet bis zum 30.11.1998. Mit Arbeitsvertrag vom 05.11.1998 wurde die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 30.11.2003 vereinbart. Als Grund der Befristung war angegeben:
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