LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2020
8 Sa 1381/19
Normen:
TVöD § 14; TVÜ-VKA § 17 Abs. 9; HLT Anl. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 450/18

Zweck der Vorarbeiterzulage nach Anl. 4 zu Nr. 1 HLTWiderrufbarkeit der VorarbeiterzulageWahrung billigen Ermessens beim Widerruf der Bestellung als Vorarbeiterin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 1381/19

DRsp Nr. 2022/13911

Zweck der Vorarbeiterzulage nach Anl. 4 zu Nr. 1 HLT Widerrufbarkeit der Vorarbeiterzulage Wahrung billigen Ermessens beim Widerruf der Bestellung als Vorarbeiterin

1. Die Vorarbeiterzulage ist eine Funktionszulage, die eine zusätzliche Vergütung dafür darstellt, dass die Vorarbeiterin andere Arbeiter beaufsichtigen muss und daher eine höhere Verantwortung trägt. Eine zur Vorarbeiterin bestellte Arbeitnehmerin hat nur für solche Zeiträume einen Anspruch auf Gewährung einer Vorarbeiterzulage, in denen sie die Vorarbeitertätigkeit auch ausübt. 2. Die Vorarbeiterzulage ist jederzeit widerruflich, da der HLT selbst die lohnrechtlichen Folgen des Widerrufs regelt und damit die Möglichkeit des Widerrufs voraussetzt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die Bestellung jedenfalls gegenüber der Klägerin einseitig hat widerrufen können, weil dies nicht nach dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist . 3. Billiges Ermessen beim Widerruf der Bestellung als Vorarbeiterin ist gewahrt, wenn sich die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin nicht auf eine ausschließliche Tätigkeit als Vorarbeiterin konkretisiert hat und wenn keine erkennbaren Anzeichen dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber sich seiner Widerrufsmöglichkeit hätte begeben und die Klägerin ausschließlich als Vorarbeiterin hätte einsetzen wollen.

Tenor