LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
9 Ta 128/11
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 240
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1642/10

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Zeugniserteilung; Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 128/11

DRsp Nr. 2011/14906

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Zeugniserteilung; Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft

Die Dauer der Ersatzzwangshaft muss in bestimmter Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festgesetzt werden.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2011, Az. 8 Ca 1642/10 teilweise abgeändert:

Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus der Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 4. Februar 2011 -Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt- ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe: