1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2011, Az.
Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus der Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 4. Februar 2011 -Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt- ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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