LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2001
7 Ta 60/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2894/00

Zwangsvollstreckung, Zeugnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 60/01

DRsp Nr. 2003/4699

Zwangsvollstreckung, Zeugnis

»1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur "Erteilung" eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist. 2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.

Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.