A.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.09.1997 wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien am 21.01.1998 einen Unterwerfungsvergleich, der in Ziff. 1 wie folgt gefaßt ist:
"Die Parteien unterwerfen sich hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Rechtsstreit A./. S L GmbH - Geschäfts-Nr. 12 (10) Sa 1849/97, Landesarbeitsgericht Düsseldorf -."
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