1. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig.
Das Erstgericht hat der Sache nach über einen Antrag gemäß § 769 ZPO entschieden. Ist - wie im vorliegenden Fall - Vollstreckungstitel ein gerichtlicher Vergleich und wird vom Schuldner im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, dann können die Vorschriften des § 62 Abs. 1 ArbGG nur dann herangezogen werden, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs im Streit ist (Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, unter J Rz. 3). Ein solcher Streit liegt hier nicht vor. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 13.01.1999 ist damit ausschließlich § 769 ZPO i.V.m. § 767 einschlägig.
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