LAG Köln - Beschluss vom 16.01.1997
6 Ta 168/96
Normen:
BetrVG § 99 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 19
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/92

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen - Bestimmtheit des Rechtstitels

LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 6 Ta 168/96

DRsp Nr. 2001/14612

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen - Bestimmtheit des Rechtstitels

1. Die bloße Wiedergabe des Textes der Verbotsnorm reicht in aller Regel nicht aus, um dem Unterlassungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben. Unzureichend ist daher ein Prozessvergleich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, "es zukünftig zu unterlassen, Versetzungen im Sinne von § 99 BetrVG ohne vorherige Durchführung des Zustimmungs-/Ersetzungsverfahrens vorzunehmen". 2. Die bei einem solchen Globaltitel unvermeidlichen Unbestimmtheiten sind nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern gehören in ein Erkenntnisverfahren.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/92
Fundstellen
NZA-RR 1998, 19