A.
Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der in Ziff. 1 wie folgt lautet:
"Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt der Beklagte an die Klägerin 1.863,00 DM (eintausendachthundertdreiundsechzig Deutsche Mark) brutto und erteilt der Klägerin auch entsprechende Abrechnungen."
Bei diesem Betrag handelt es sich um die Ausbildungsvergütung der Klägerin (Gläubigerin) für den Zeitraum vom 06.06.1997 bis zum 15.08.1997.
Mit Beschluß vom 16.10.1997 ist gegen den Beklagten (Schuldner) zur Erzwingung der in dem Vergleich ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung von Abrechnungen ein Zwangsgeld von 600,-- DM festgesetzt worden, ersatzweise eine Zwangshaft von 1 Tag für je 150,-- DM. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden.
Da die Beitreibung des Zwangsgeldes (wie auch die Beitreibung der titulierten Lohnforderung) erfolglos blieb, hat die Gläubigerin in Bezug auf die ersatzweise festgesetzte Zwangshaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragt.
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