LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.07.1998
7 Ta 209/98
Normen:
ZPO §§ 888 908 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 41
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2415/97

Zwangsvollstreckung: Verhältnismäßigkeit der Ersatzzwangshaft

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 209/98

DRsp Nr. 2002/8309

Zwangsvollstreckung: Verhältnismäßigkeit der Ersatzzwangshaft

Ein gem. § 888 ZPO auf Ersatzzwangshaft lautender Haftbefehl kann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es dem Schuldner ein Leichtes wäre, der titulierten Verpflichtung (hier: Erteilung von Lohnabrechnungen) nachzukommen.

Normenkette:

ZPO §§ 888 908 ;

Gründe:

A.

Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der in Ziff. 1 wie folgt lautet:

"Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt der Beklagte an die Klägerin 1.863,00 DM (eintausendachthundertdreiundsechzig Deutsche Mark) brutto und erteilt der Klägerin auch entsprechende Abrechnungen."

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Ausbildungsvergütung der Klägerin (Gläubigerin) für den Zeitraum vom 06.06.1997 bis zum 15.08.1997.

Mit Beschluß vom 16.10.1997 ist gegen den Beklagten (Schuldner) zur Erzwingung der in dem Vergleich ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung von Abrechnungen ein Zwangsgeld von 600,-- DM festgesetzt worden, ersatzweise eine Zwangshaft von 1 Tag für je 150,-- DM. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden.

Da die Beitreibung des Zwangsgeldes (wie auch die Beitreibung der titulierten Lohnforderung) erfolglos blieb, hat die Gläubigerin in Bezug auf die ersatzweise festgesetzte Zwangshaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragt.