LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.1992
7 Ta 100/92
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 03.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 756/91

Zwangsvollstreckung: Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 100/92

DRsp Nr. 2002/8850

Zwangsvollstreckung: Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil lässt der Umstand, daß dritte Personen (alleiniger Auftraggeber des Arbeitgebers, Arbeitskollegen) die Beschäftigung bzw. Mitarbeit des Arbeitnehmers (Gläubigers) ablehnen den Schluss auf eine Unmöglichkeit nur dann zu, wenn der Arbeitgeber (Schuldner) zuvor alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um die dritten Personen von ihrer ablehnenden Haltung abzubringen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 03.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 756/91
Fundstellen
LAGE § 888 ZPO Nr. 25