LAG Nürnberg - Beschluß vom 14.01.1993
6 Ta 169/92
Normen:
BGB § 630 Satz 2 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
BB 1993, 365
LAGE § 888 ZPO Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 16.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 266/92

Zwangsvollstreckung: qualifiziertes Zeugnis

LAG Nürnberg, Beschluß vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 6 Ta 169/92

DRsp Nr. 1999/7774

Zwangsvollstreckung: qualifiziertes Zeugnis

1. »Zur Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auch auf Leistung und Führung im Dienst erstreckt (sog qualifiziertes Zeugnis).«2. Der Arbeitgeber, der zwangsvollstreckungsrechtlich zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet ist, muß auch Ausführungen zur Führung des Arbeitnehmers im Dienst zu machen.3. Dies gilt auch dann, wenn dem Zeugnis ein Entwurf des Arbeitnehmers zugrunde liegt, der über dessen Führung im Dienst keinerlei Angaben enthält.

Normenkette:

BGB § 630 Satz 2 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.