ArbG Düsseldorf, vom 02.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3132/90
Zwangsvollstreckung: Parteifähigkeit einer GmbH
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 67/91
DRsp Nr. 2002/8898
Zwangsvollstreckung: Parteifähigkeit einer GmbH
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO ist eine GmbH als Schuldnerin, auch wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, weiterhin als parteifähig zu behandeln.2. Wenn sich die Unterlagen, in die Eintragungen vorzunehmen sind, im Besitz eines Dritten befinden, kann von einer - im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden - Unmöglichkeit der Leistung nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner alles in seiner Macht Stehende versucht hat, um an die benötigten Unterlagen zu gelangen.