ArbG Berlin, vom 30.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 18082/97
Zwangsvollstreckung: Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme
LAG Berlin, Beschluss vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 10 Ta 70/99
DRsp Nr. 2002/7974
Zwangsvollstreckung: Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme
1. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO gilt hinsichtlich der Kostenfolge die Vorschrift des § 891ZPO als Spezialvorschrift; diese verweist wiederum auf die §§ 91 ff. ZPO, so dass für eine Anwendung des § 788ZPO kein Raum ist (vgl. OLG München vom 01.08.1990 - 21 W 1725/90 - NJW-RR 1991, 1086 m.w.N.; OLG Oldenburg vom 13.03.1991 - 13 W 17/91 - JurBüro 1991, 1256).2. Bei Antragsrücknahme ist demgemäß nicht gemäß § 788 Abs. 1ZPO, sondern nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden, dass derjenige, der ein anhängig gemachtes Rechtsschutzbegehren zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.