ArbG Köln, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1019/94
Zwangsvollstreckung: keine Unterbrechung durch Konkursverfahren - Titel auf Weiterbeschäftigung - Festsetzung von Zwangsgeld
LAG Köln, Beschluss vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 10 Ta 176/95
DRsp Nr. 2001/4269
Zwangsvollstreckung: keine Unterbrechung durch Konkursverfahren - Titel auf Weiterbeschäftigung - Festsetzung von Zwangsgeld
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO wird nicht durch eine Konkurseröffnung unterbrochen; § 249 Abs. 2ZPO steht nicht im Wege.2. Die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888ZPO auf einen Weiterbeschäftigungstitel ist nicht mehr zulässig, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig ist.