LAG Köln - Beschluss vom 21.08.1995
10 Ta 176/95
Normen:
ZPO §§ 240, 249, 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1019/94

Zwangsvollstreckung: keine Unterbrechung durch Konkursverfahren - Titel auf Weiterbeschäftigung - Festsetzung von Zwangsgeld

LAG Köln, Beschluss vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 10 Ta 176/95

DRsp Nr. 2001/4269

Zwangsvollstreckung: keine Unterbrechung durch Konkursverfahren - Titel auf Weiterbeschäftigung - Festsetzung von Zwangsgeld

1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO wird nicht durch eine Konkurseröffnung unterbrochen; § 249 Abs. 2 ZPO steht nicht im Wege. 2. Die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO auf einen Weiterbeschäftigungstitel ist nicht mehr zulässig, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig ist.

Normenkette:

ZPO §§ 240, 249, 888 ;

Gründe: