Der Kläger verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit, soweit er in der Berufungsinstanz anhängig ist, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskunft über die Zahl der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit in den Monaten Februar bis April 1997 ausgeübt haben. Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte unterfalle den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe. Sie habe entgegen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer nicht gemeldet. Die Entschädigungssumme sei mit etwa 80 % des Betrages zu bemessen, den die Beklagte für die Arbeitnehmer als Beiträge zu melden gehabt habe.
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