LAG Köln - Beschluss vom 19.09.1996
4 Sa 753/96
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 707 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 36
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 3/5 Ca 1866/95 - 03.05.96,

Zwangsvollstreckung: Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung - nicht zu ersetzender Nachteil

LAG Köln, Beschluss vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 753/96

DRsp Nr. 2001/5970

Zwangsvollstreckung: Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung - nicht zu ersetzender Nachteil

Das Arbeitsgericht kann die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen (§ 707 Abs. 1 ZPO), wenn der Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG glaubhaft gemacht hat.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 707 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach zutreffender Auffassung (Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG 2. Aufl. § 62 Rdn. 30) ist der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils grundsätzlich unabhängig von dem Erfolg des Rechtsmittels. Dieses gilt jedenfalls, solange die Rechtslage nicht "eindeutig" ist. Selbst bei dieser Bewertung aber ist - wie Germelmann-Matthes-Prütting zu Recht hervorheben - Zurückhaltung zu üben, da die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erfolgt, diese aber ein volles mit der Entscheidungsrecht über das eingelegte Rechtsmittel haben.