Nach zutreffender Auffassung (Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG 2. Aufl. § 62 Rdn. 30) ist der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils grundsätzlich unabhängig von dem Erfolg des Rechtsmittels. Dieses gilt jedenfalls, solange die Rechtslage nicht "eindeutig" ist. Selbst bei dieser Bewertung aber ist - wie Germelmann-Matthes-Prütting zu Recht hervorheben - Zurückhaltung zu üben, da die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erfolgt, diese aber ein volles mit der Entscheidungsrecht über das eingelegte Rechtsmittel haben.
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