Hat der Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft gemacht (§ 62 Abs 1 Satz 2 ArbGG), kann das Gericht gemäß § 707 Abs. 1ZPO die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen. Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Beklagte zusätzlich glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein.