LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2014
13 Ta 645/13
Normen:
ZPO § 726 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3298/13

Zwangsvollstreckung eines Zeugnisses aus VergleichWohlwollendes qualifiziertes ZeugnisVergleich und erforderliche Bestimmtheit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 645/13

DRsp Nr. 2014/16600

Zwangsvollstreckung eines Zeugnisses aus Vergleich Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis Vergleich und erforderliche Bestimmtheit

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, ist nicht vollstreckbar (Abweichung von BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17.12.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 - 11 Ca 3298/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.574,05 €.

Normenkette:

ZPO § 726 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über den Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erteilung eines Zeugnisses bestimmten Inhalts anzuhalten.

Im Ausgangsverfahren schlossen die Parteien am 30.07.2013 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziffer 3 wie folgt lautet:

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf der Basis eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.