LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2014
5 Sa 357/14
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 2056
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3399/13

Zwangsvollstreckung eines ZeugnisanspruchsUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einwand zur Zeugniswahrheit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 357/14

DRsp Nr. 2014/12669

Zwangsvollstreckung eines ZeugnisanspruchsUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einwand zur Zeugniswahrheit

Betreibt eine Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlich titulierten Anspruch auf ein Zeugnis mit einem bestimmten Wortlaut, stellt der Einwand des Arbeitgebers, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit vor, keinen nicht ersetzbaren Nachteil iSd. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dar.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. April 2014, Az.: 2 Ca 3399/13, einstweilen einzustellen, soweit sie in Ziff. 2 des Tenors auf Erteilung des dort formulierten Zwischenzeugnisses verurteilt worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, ist unbegründet.