1. Eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1ZPO hat rechtlich die Bedeutung einer sog Wissenserklärung.2. Im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Drittschuldner kommt ihr jedoch insoweit rechtliche Bedeutung zu als durch Vorlage des "Anerkenntnisses" der Gläubiger seiner Darlegungs- und Beweisführungslast genügt.