1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2009, Az: 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf am 18.06.2008 ein Schluss-Urteil verkündet worden ist, das unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
"4. ..........
5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
6. ...........
6. a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 sowie einen Sozialversicherungsnachweis für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 zu erteilen.
7. ..........."
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