ArbG Duisburg, vom 29.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 39/91
Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossenen Vergleich
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 7 TaBV 316/92
DRsp Nr. 2001/14447
Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossenen Vergleich
1. Aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung findet nach allgemeinen Vorschriften statt.2. Eine Festsetzung von Ordnungshaft - Ersatzordnungshaft - erfolgt nicht. Die Höchstgrenze des Ordnungsgeldes besteht bei 20.000,-- DM.