LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
12 Ta 418/12
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 223/11

Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung - Feststellungen im Erkenntnisverfahren - Verhängung eines Zwangsgelds

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 418/12

DRsp Nr. 2013/18595

Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung – Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung – Feststellungen im Erkenntnisverfahren - Verhängung eines Zwangsgelds

Mit der Einwendung, die titulierte Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers sei unmöglich geworden, ist grundsätzlich im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu beachten. Verweist die Schuldnerin für die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf dieselben Gründe, die sie bereits im Erkenntnisverfahren vorgebracht hat und die sämtlich vor den Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz bereits entstanden sind,ist allein im Erkenntnisverfahren zu überprüfen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2012 - 22 Ga 223/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.