1. Die Gläubigerin (Klägerin) ist die ehemalige Arbeitgeberin des Schuldners (Beklagten). Sie nimmt ihn auf Schadenersatz in Höhe von 139.317,45 Euro wegen schuldhafter Arbeitsvertragsverletzung in Anspruch.
Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2003 - 3 Ca 478/02 - wurde der Klage stattgegeben. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Berufung eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Gläubigerin betrieben wurde, beantragt. Durch Beschluß vom 7. Oktober 2003 - 11 Sa 1025/03 - hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Gegenvorstellung des Schuldners hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 2003 - 11 Sa 1025/03 - zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.
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