LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.10.2010
5 Ta 145/10
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 537/09

Zwangsgeldbeschluss zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs auf Lohnabrechnung und Zeugniserteilung sowie auf Erteilung der Lohnsteuerjahresbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 145/10

DRsp Nr. 2011/6405

Zwangsgeldbeschluss zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs auf Lohnabrechnung und Zeugniserteilung sowie auf Erteilung der Lohnsteuerjahresbescheinigung

1. Zur Erzwingung der aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils festgestellten Verpflichtungen zur Lohnabrechnung, Zeugniserteilung und Erteilung der Lohnsteuerjahresbescheinigung können Zwangsgelder festgesetzt werden. 2. Werden die zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischenzeitlich erfüllt, ist der bereits erlassene Beschluss aufrechtzuerhalten, weil damit lediglich die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2010 - 4 Ca 537/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe: