LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.09.2013
1 Ta 148/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 2; ZPO § 888; ZPO § 891 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1422 d/11

Zwangsgeldbeschluss bei unzureichender Erfüllung des vergleichsweise vereinbarten Zeugnisanspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 148/13

DRsp Nr. 2013/22843

Zwangsgeldbeschluss bei unzureichender Erfüllung des vergleichsweise vereinbarten Zeugnisanspruchs

1. Verständigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit vergleichsweise auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch die Erteilung des Zeugnisses in der äußeren Form (Überschrift und Gliederung) verlangt werden, die der Vergleichstext ausweist. Die willkürliche Bildung von neuen Zeilen, das Weglassen von Absatzmerkmalen oder Rechtschreibfehler führen dazu, dass der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vergleichs nicht erfüllt ist.2. Das Ausbildungszeugnis ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn vor die unleserliche Unterschrift das Kürzel "i.A." gesetzt wird, ohne dass erkennbar wird, wer das Zeugnis in welcher Funktion unterzeichnet hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.07.2013 - 2 Ca 1422 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 S. 2; ZPO § 888; ZPO § 891 S. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich.