Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.07.2013 - 2 Ca 1422 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich.
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