Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Die zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 ist in der Sache unbegründet.
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