LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.01.2007
9 Ta 8/07
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1362/06

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 8/07

DRsp Nr. 2007/11805

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. Ist die Arbeitgeberin aufgrund des erstinstanzlich titulierten Weiterbeschäftigungsanspruches verpflichtet, den Arbeitnehmer während des Kündigungsrechtsstreits als Baugerätemaschinenführer tatsächlich einzusetzen, genügt sie dieser Verpflichtung nicht dadurch, dass sie den Arbeitnehmer einseitig und widerruflich von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Bezüge freistellt.2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR bleibt einerseits weit unterhalb der in § 888 Abs. 1 ZPO geregelten Obergrenze von 25.000 EUR, ist aber andererseits notwendig und angemessen und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; selbst einem juristischen Leihen dürfte der Unterschied zwischen einer Beschäftigung und einer Freistellung geläufig sein, weshalb sich das Verhalten der Arbeitgeberin an der Grenze zum Rechtsmissbrauch bewegt.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht am 16.10.2006 folgendes Versäumnisurteil verkündet hat:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.09.2006 beendet wird.