I.
Die Klägerin, jetzt ukrainische Staatsangehörige, wurde im Jahr 1942 auf dem Gebiet der damaligen Sowjetunion (heute Ukrainische Republik) von Organen des Deutschen Reiches festgenommen und gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht. Hier war sie mit anderen Deportierten in einem Lager untergebracht und unterlag einer Überwachung durch deutsches Kontrollpersonal.
Nach ihren Angaben war die Klägerin auf Anordnung der staatlichen Arbeitsverwaltung vom August 1942 bis zum Kriegsende im Mai 1945 in dem Rüstungsbetrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwangsweise beschäftigt. Über Naturalien hinaus habe sie keine Vergütung erhalten.
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