LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2011
6 Ta 2034/11
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 67/11

Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung - Höhe des Ordnungsgeldes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 2034/11

DRsp Nr. 2013/14897

Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung - Höhe des Ordnungsgeldes

Für jede Zuwiderhandlung gegen eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Unterlassungsverpflichtung ist dem Schuldner gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 und 5 BetrVG grundsätzlich das Höchstmaß eines Ordnungsgeldes von 10.000 € anzudrohen.

wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers der Anerkenntnisbeschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. August 2011 - 1 BV 67/11 - über dessen Abhilfebeschluss vom 25. Oktober 2011 hinaus dahin geändert, dass den beiden Schuldnerinnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen untersagten Handlungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht wird.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2, 5;

Gründe: